Familie im freien Gesellschaft

Beobachtungsposten der Familienschutz

Antrag auf Strafverfahren gegen Richter

Aufgrund Artikels 19 des Vertrages über die Europäische Union und Artikels 67 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung Polens; angesichts des illegalen Gerichtsverfahren unter Az. 301 F 3737/20, des Amtsgerichtes Dresden, das nach dem widerrechtlichen Wiedereröffnung des Verfahrens unter Az. 301 F 1795/14 folgte; sowie angesichts der illegalen Umgangsbegrenzung zum Schaden von dem minderjährigen Polnischen Bürger (...) und seiner Mutter, Frau (...); neben den vorherigen Anträgen vom 2021-12-31 und 2022-01-03 auf Strafverfahren wegen richterlicher Straftaten gegen Familie; beantragt die Polnische Zivilgesellschafts-Organisation Fundacja Wolne Społeczeństwo (FWS, Stiftung), dass noch folgende Rechtsmaßnahmen getroffen werden:

  1. Das Strafverfahren wegen des Verdachtes auf falsche Verdächtigung durch den Richter, Herrn Klaus Ehrnsperger, im Zusammenhang mit der Straftaten: mit der Verletzung der Rechtskraft gerichtliches Beschlusses, mit der Demütigung, der Erpressung, der Anstiftung und Verleitung der Beteiligten des Familienverfahrens zur Falschaussage in dem Familienverfahren, eingeleitet wird.

  2. Das Strafverfahren wegen des Verdachtes auf Amtsanmaßung des richterlichen Amtes durch einen ministeriellen Nominierten, Herrn Klaus Ehrnsperger, eingeleitet wird.

FWS bestätigt, dass die vom Richter Klaus Ehrnsperer im Verfahren unter Az. 301 F 1795/14 des Amtsgerichtes Dresden vorgestellte Verdächtigung, dass Frau (...) irgendeine Bedrohung für ihr Kind verursachen könnte, und insbesondere — dass sie an irgendeine psychische Erkrankung leidet, hat sich bis Dezember 2021 völlig falsch und absurd erwiesen. Es war die richterliche Straftat einer falschen Verdächtigung.

Die Wirklichkeit sieht ganz anders als der Richter sie gemalt hat: Frau (...) hat sogar in einer für ihre Familie kritischen Situation der globalen Epidemie und Gesundheitshysterie immer klares Denken, die völlige Selbstbeherrschung und die Konzentration nur auf dem Beschützen des Kindes und auf dem Erschaffen der guten Lebens- und Bildungsumstände für das Kind bekundet.

Der FWS ist es bekannt, dass der Richter K. Ehrnsperger in den Verfahren unter Az. 301 F 1795/14 und 301 F 3737/20 eA alle Beweismittel, die Frau (...) beantragte, abgelehnt hat; sogar die acht Grundfragen zur Thema der Wichtigkeit der Anwesenheit der Mutter für das Kind, die Frau (...) vor der Gerichtsverhandlung am 10. November 2021 schriftlich auf folgende Weise angekündigt hatte:

Die Fragen sollten entsprechend dem Alter des Befragten formuliert werden:

  1. Unternimmt die Mutter Bemühungen um Verbesserung der materiellen Bedingungen des Kindeslebens?

  2. Kümmert sich die Mutter um den guten Zustand der Bekleidung, der Schuhe des Kindes, und um die (Computer-) Ausrüstung, die für Fernunterricht und den Unterricht zu Hause erforderlich wurde?

  3. Arbeiten beide Eltern und das Kind im Bereich der Bemühungen der Mutter um Verbesserung der materiellen Bedingungen des Kindeslebens, der Kleidung, der Schuhe, der Ausrüstung zugunsten von der Familie zusammen?

  4. Bekommt die Mutter Akzeptanz von dem Vater für ihre Bemühungen um Kindeswohl?

  5. Beschäftigt die Mutter ihr Kind mit der verantwortlichen Entscheidungen über Befriedigung der wichtigen Bedürfnisse des Kindes?

  6. Zieht die Mutter den Vater mit ihren Bemühungen für das Wohl des Kindes ein?

  7. Vermeiden die Eltern Streitigkeiten, wenn sie für das Wohl des Kindes arbeiten?

  8. Nimmt das Kind dank der Mutter seine Rolle im Entscheidungsprozess betreffend Befriedigung seiner Bedürfnisse, kann die Bedürfnisse ausdrücken, wird aufmerksam gehört und kann erwarten, dass seine Bedürfnisse und Präferenzen berücksichtigt werden?

Aus der Ablehnung im Beweisverfahren sogar solcher Grundfragen ergibt sich offensichtlich, dass der Richter Klaus Ehrnsperger jetzt schon kein Femilienverfahren, sondern seine eigene Verteidigung gegen mehrere ernsthafte Vorwürfe betreffend Straftaten führt: gegen dem Vorwurf der falschen Verdächtigung, dem Vorwurf der Verletzung der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses vom 30.06.2014 unter Az. 301 F 1795/14, dem Vorwurf der Demütigung der Familie in der Weihnachtszeit im 2020 und 2021, dem Vorwurf der Erpressung, Anstiftung, Verleitung des Kindes und der Mutter, durch die Demütigung, zur Falschaussagen im Familienverfahren. Der Richter scheint in der schändlichen Erpressung beteiligt zu sein, die unter der Drohung gegen das Kind und die Mutter unternommen wurde, dass das Kind fälschlicherweise als Mitglied einer Familie eingestuft würde, die mit einer psychiatrischen Erkrankung belastet ist.

Die Sozialarbeiter (“Jugendamt”) versuchten im Dezember 2021, das Kind und seine Mutter zu zwingen, ihre Weihnachtszeit zum zweiten Mal auf dem Boden eines Hypermarktes zu verbringen. Sie versuchen, von dem Kind Aussagen zu erpressen, die für ihre Behauptungen unterstützend sein könnten, dass das Kind von seiner Mutter getrennt werden sollte und keinen Kontakt mit ihr haben sollte. Die Sozialarbeiter haben die Erpressung gegen das Kind direkt vor der Gerichtsverhandlung begangen, die am 5. Januar 2022 im Familienverfahren festgelegt war. Die Weihnachtszeitdemütigung stellt nur ein Teil der Erpressung dar. Die Sozialarbeiter schicken das Kind zusätzlich, ohne Ursache und Notwendigkeit, zu einer sogenannten Psychoedukation, einer Form von Therapie und Beratung, angeblich für psychiatrischen Patienten oder in ähnlichen Fällen.

Dieses Benehmen scheint insbesondere im sozialen Diskreditieren und der sozialen Entfremdung der Opfer dem in der Sowjetunion getesteten Muster des Missbrauchs der Psychiatrie zu folgen. Die Weihnachtszeit zu missbrauchen, um Kind und Mutter zu demütigen, ist eine schändliche Handlung. Die Beeinflussung eines Kindes durch Erpressung und Demütigung, um Gerichtsverfahren im Familiensache dieses Kindes zu manipulieren, stellt nicht nur einen schweren Verstoß gegen deutsches Recht, ein Verbrechen dar, sondern ist auch ein Beweis für die Unwirksamkeit der europäischen Norm der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland.

Es ist nicht einfach zu glauben, dass ein richtiger Richter sich einer solchen Schande schuldig machen würde. Deswegen soll die Staatsanwaltschaft Dresden die folgende Behauptung unverzüglich erwägen, welche die richterliche Tätigkeit von Herrn K. Ehrnsperger als Amtsanmaßung betrachten erlaubt (Sächsischer Landtag, 3. Wahlperiode, Drucksache 3/1414, Gesetzentwurf, Dresden, 27.3.2000, Gesetz zur Regelung von Auswahl und Ernennung der Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen, Begründung):

(…) Dass Richter, die einer eigenständig anderen Gewalt als der Exekutive angehören, durch diese wie deren Beamte von einer obersten Dienstbehörde ernannt werden, erscheint unter Berücksichtigung der grundsätzlich zu gewährleistenden richterlichen Unabhängigkeit nicht angemessen. Eine wie immer geartete politische Verantwortung für die Arbeit der Richter des Freistaates Sachsen kann der Staatsminister schon allein wegen der von ihm zu beachtenden richterlichen Unabhängigkeit nicht übernehmen. Diese trägt er allein für die notwendigen Arbeitsbedingungen der Justiz, sofern deren konkrete Ausgestaltung den Richtern die Erfüllung ihrer Aufgaben erschweren, oder aber unmöglich machen. Zudem erscheint die derzeitige Verfahrensweise, nach der der Staatsminister der Justiz auch für den Teil der Richterschaft Auswahl und Ernennung vornimmt, der gerade das Handeln der Exekutive im gerichtlichen Verfahren überprüfen soll, unter Berücksichtigung des Prinzips der Gewaltenteilung höchst bedenklich. (…) Damit wird auch der Europäischen Charta über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter aus dem Jahre 1998 Rechnung getragen (…)

Die Sache umfasst neben der falschen Verdächtigung und kriminellen Beeinflussung sowie Erpressung seitens des Richters und der Sozialarbeiter gegen das Kind und Mutter auch eine Möglichkeit, dass das Familienverfahren den Juristen nur dazu dient, die Steuerzahler und die Familie zu beklauen.